Privacy Policy

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Molendijk Schilt B.V., am 9. April 2010 bei der Handelskammer in Rotterdam hinterlegt

Nummer der Eintragung bei der Handelskammer KVK 24318862

 

 

Artikel 1 Definitionen

In diesen allgemeinen Bedingungen („Bedingungen“) ist mit den nachfolgenden Begriffen Folgendes gemeint:

 

 Lieferant:                           Molendijk Schilt BV, De Diamant 12, Schoonhoven (Niederlande);

Auftraggeber:                  jede natürliche oder juristische Person, mit der der Lieferant

über das Zustandekommen eines Vertrags verhandelt;

Vertrag:                              jeder zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber zustande

gekommene Vertrag, jede diesbezügliche Änderung oder

Ergänzung sowie alle (Rechts-) Handlungen zur Vorbereitung

und Durchführung dieses Vertrags;

Produkte:                           alle Waren, die Gegenstand eines Vertrags sind;

Bestellung:                         jeder dem Lieferanten erteilte Auftrag des Auftraggebers;

Werktage:                          alle Kalendertage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und in

den Niederlanden allgemein anerkannten Feiertagen.

 

 

Artikel 2 Anwendungsbereich

2.1      Diese Geschäftsbedingungen bilden einen Bestandteil aller Verträge und gelten für

alle damit zusammenhängenden (Rechts-) Handlungen des Lieferanten und des Auftraggebers.

Sofern die Art oder der spezifische Inhalt einer Bestimmung in diesen Bedingungen nicht im Widerspruch dazu steht, gilt die Bestimmung in diesen Bedingungen auch für Verträge, bei denen der Lieferant nicht in seiner Eigenschaft als Verkäufer auftritt.

2.2      Die Anwendbarkeit beliebiger allgemeiner oder spezifischer Bedingungen oder Vorschriften des Auftraggebers wird vom Lieferanten ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Artikel 3 Angebote, Zustandekommen von Verträgen sowie Angaben und Bezeichnungen von Produkten

3.1      Sämtliche Angebote des Lieferanten sind unverbindlich. Vom Abnehmer erteilte Aufträge und Angebotsannahmen durch den Abnehmer sind unwiderruflich.

3.2      Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferant einen Auftrag schriftlich oder mündlich akzeptiert oder einen Auftrag ausführt.

3.3      Alle Angaben seitens des Lieferanten in Bezug auf Mengen, Maße, Gewichte und/oder andere Produktbezeichnungen werden mit Sorgfalt gemacht. Der Lieferant kann jedoch nicht gewährleisten, dass diesbezüglich keine Abweichungen vorkommen. Vorgelegte oder ausgehändigte Muster, Zeichnungen oder Modelle gelten lediglich als Beispiele der betreffenden Produkte.

3.4      Weichen die gelieferten Produkte so gravierend von den Angaben des Lieferanten oder von den Mustern, Zeichnungen oder Modellen ab, dass der Auftraggeber angemessenerweise nicht mehr zu einer Abnahme verpflichtet werden kann, ist der Auftraggeber zu einer Auflösung des Vertrags berechtigt; dies gilt jedoch ausschließlich in dem Fall, dass die Auflösung nach billigem Ermessen notwendig ist.

 

Artikel 4 Preise

4.1      Alle Preise des Lieferanten verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

4.2      Die Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Lieferanten geltenden Umständen, unter anderem Ein- und Ausfuhrzölle, Verbrauchssteuern, Abgaben und Steuern, die direkt oder indirekt vom Lieferanten erhoben werden bzw. von Dritten zu Lasten des Lieferanten berechnet werden. Ändern sich diese Umstände nach dem Vertragsabschluss, jedoch vor der Lieferung, hat der Lieferant das Recht, die sich daraus ergebenden Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben.

4.3      Bei der Lieferung von Produkten zu einem Betrag unter € 600,- werden Frachtkosten in Rechnung gestellt. Für die Versendung von Bindedraht werden immer Versandkosten in Rechnung gestellt.

 

 

Artikel 5 Zahlung

  • Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen hat die Zahlung der Rechnungen des Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen.
  • Hat der Lieferant zu irgendeinem Zeitpunkt begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, hat er das Recht, vor der Erbringung von (weiteren) Leistungen vom Auftraggeber eine Vorauszahlung des Kaufpreises oder eine angemessene Sicherheit zu fordern, deren Höhe den – fälligen oder nicht fälligen - Beträgen entspricht, die der Lieferant aufgrund des Vertrags vom Auftraggeber jetzt oder künftig zu fordern hat, wobei dies der Beurteilung des Lieferanten unterliegt.

5.3      Durch den bloßen Ablauf einer Zahlungsfrist ist der Auftraggeber in Verzug.

In diesem Fall werden, gleich aus welchem Grund, alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich fällig.

5.4      Für alle Beträge, die nicht spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist gezahlt worden sind, hat der Auftraggeber ohne weitere Inverzugsetzung ab diesem Tag Verzugszinsen in Höhe der zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinsen zuzüglich eines Aufschlags von 1 % pro Monat zu zahlen.

5.5      Ist der Auftraggeber gegenüber dem Lieferanten in Verzug, hat er dem Lieferanten die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten. Die vom Auftraggeber zu erstattenden außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15 % des unbezahlt gebliebenen Betrags, zuzüglich der diesbezüglich zu entrichtenden Umsatzsteuer.

5.6      Richtet der Lieferant, nachdem dem Auftraggeber in Verzug geraten ist, Mahnungen oder andere Zahlungsaufforderungen an den Auftraggeber, tut dies den Bestimmungen in 5.3, 5.4 und 5.5 keinen Abbruch.

 

Artikel 6 Eigentum, Eigentumsvorbehalt

6.1      Ungeachtet der faktischen Lieferung geht das Eigentum der Produkte erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser alle Beträge, die er dem Lieferanten kraft eines beliebigen Vertrags schuldet bzw. schulden wird, vollständig beglichen hat. Die „vollständige“ Begleichung umfasst den Kaufpreis, eventuelle kraft dieser Bedingungen oder des Vertrags zu zahlende Zuschläge, Zinsen, Steuern und Kosten sowie eventuelle kraft eines solchen Vertrags verrichtete oder zu verrichtende Arbeiten.

6.2      Vor dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum der Produkte auf den Auftraggeber übergeht, ist er nicht berechtigt, die Produkte zu vermieten oder zur Nutzung zu überlassen, zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten. Der Auftraggeber kann die Produkte, die Eigentum des Lieferanten sind, Dritten lediglich verkaufen oder liefern, sofern dies im Rahmen seiner normalen Betriebstätigkeit notwendig ist.

6.3      Falls und solange der Lieferant Eigentümer der Produkte ist, hat der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, falls die Produkte gepfändet werden bzw. ihre Pfändung droht oder auf andere Weise ein Anspruch auf die Produkte (bzw. einen Teil der Produkte) erhoben wird, die Insolvenz des Auftraggebers oder ein (vorläufiger) Zahlungsaufschub beantragt wird. Außerdem hat der Auftraggeber dem Lieferanten auf dessen erstes Ersuchen hin mitzuteilen, wo sich die Produkte, die Eigentum des Lieferanten sind, befinden.

6.4      Bei Pfändung, (vorläufigem) Zahlungsaufschub oder Insolvenz hat der Auftraggeber den pfändenden Gerichtsvollzieher, Vergleichsverwalter oder Insolvenzverwalter unverzüglich auf die (Eigentums-)Rechte des Lieferanten hinzuweisen. Der Auftraggeber garantiert, dass eine Pfändung der Produkte unverzüglich/ ohne schuldhaftes Zögern/ so schnell wie möglich aufgehoben wird.

6.5      Vom Lieferanten unterbreitete Angebote sowie in diesem Zusammenhang vorgelegte Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Muster und Ähnliches bleiben sein Eigentum, auch wenn hierfür Kosten in Rechnung gestellt wurden.

 

Artikel 7 Lieferfrist

7.1      Eine vom Lieferanten genannte Lieferfrist beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Umständen und – sofern dies von den Leistungen Dritter abhängt – auf den von diesen Dritten gemachten Angaben. Der Lieferant wird diese Lieferfrist nach Möglichkeit einhalten.

7.2      Benötigt der Lieferant zur Durchführung des Vertrags Angaben oder Hilfsmittel, die der Auftraggeber bereitzustellen hat, beginnt die Lieferfrist immer erst an dem Tag, an dem sich alle erforderlichen Angaben oder Hilfsmittel im Besitz des Lieferanten befinden.

7.3      Aus einer Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz ableiten. Der Auftraggeber hat in diesem Fall auch kein Recht auf eine Auflösung des Vertrags, es sei denn, die Lieferfrist wird in einer Weise überschritten, dass die Aufrechterhaltung des betreffenden Teils des Vertrags nach billigem Ermessen vom Auftraggeber nicht verlangt werden kann. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht zur Auflösung des Vertrags, sofern dies dringend erforderlich ist.

7.4      Der Lieferant hat jederzeit das Recht, Teillieferungen vorzunehmen.

 

Artikel 8 Lieferung und Risiko

  • Genannte Lieferzeiten verstehen sich als Näherungswerte und sind nicht als Endfrist zu betrachten. Eine Lieferzeitüberschreitung verpflichtet nicht zur Leistung von Schadenersatz und gibt dem Auftraggeber nicht das Recht zur Nichteinhaltung oder Aussetzung seiner aus dem Vertrag entstehenden Verpflichtungen. Allerdings hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag aufzulösen, falls und sofern der Auftrag nicht innerhalb einer angemessenen, vom Lieferanten genannten Nachfrist noch durchgeführt wird. Der Lieferant ist in diesem Fall nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
  • Die Lieferzeit beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsumständen und einer rechtzeitigen Zulieferung der für die Vertragsdurchführung benötigten Waren. Kommt es infolge geänderter Arbeitsumstände und/oder nicht rechtzeitiger Lieferung der vom Lieferanten benötigen Waren zu einer Verzögerung, wird die Lieferzeit gegebenenfalls verlängert.
  • Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen bestimmt der Lieferant, in welcher Weise und vom wem die Produkte verpackt werden. Verpackungsmaterialien werden vom Lieferanten nicht zurückgenommen. Der Abnehmer hat selbst für den Abtransport bzw. die Entsorgung des Verpackungsmaterials zu sorgen.
  • Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen bestimmt der Lieferant, in welcher Weise und vom wem die Produkte transportiert werden. Der Transport erfolgt auf Risiko des Abnehmers. Der Abnehmer hat die Produkte sofort nach der Ankunft am Bestimmungsort in Empfang zu nehmen. Der Abnehmer sorgt für angemessene Lade- und Entlademöglichkeiten sowie für eine schnelle Entladung.
  • Der Lieferant ist nicht verpflichtet, einer Bitte des Abnehmers um erneute oder nachträgliche Lieferung nachzukommen. Kommt er der Bitte doch nach, trägt der Abnehmer die damit verbundenen Kosten.
  • Der Lieferant ist befugt, einen Vertrag in Teilen durchzuführen und die Bezahlung des bereits durchgeführten Teils des Vertrags zu fordern.
  • Nimmt der Auftraggeber die Produkte nicht oder nicht rechtzeitig ab, ist er ohne Inverzugsetzung in Verzug. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, die Produkte auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers zu lagern oder einer Drittpartei zu verkaufen. Der Auftraggeber schuldet weiterhin den Kaufbetrag zuzüglich der Zinsen und Kosten (als Schadenersatz), gegebenenfalls jedoch abzüglich des Nettoertrags aus dem Verkauf an die Drittpartei.

 

Artikel 9 Höhere Gewalt

9.1      Kann der Lieferant infolge eines unverschuldeten Umstands (höhere Gewalt) seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht erfüllen, werden diese Verpflichtungen für die Dauer des Zustands höherer Gewalt ausgesetzt.

9.2      Dauert der Zustand der höheren Gewalt länger als drei Monate an, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag schriftlich ganz oder teilweise aufzulösen, sofern die Situation der höheren Gewalt dies rechtfertigt.

9.3      Unter höherer Gewalt wird jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand verstanden, aufgrund dessen der Lieferant nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen oder aufgrund dessen die Erfüllung der Verpflichtungen von ihm nach billigem Ermessen nicht erwartet werden kann, ungeachtet der Frage, ob dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war. Zu diesen Umständen gehören auch: Streiks und Ausschlüsse, Stagnation oder andere Probleme bei der Produktion seitens des Lieferanten oder seiner Zulieferer und/oder beim eigenen oder von Dritten durchgeführten Transport, ferner staatliche Maßnahmen und das Fehlen einer behördlichen Genehmigung.

 

Artikel 10 Produktkontrolle und Beanstandungen

10.1    Der Auftraggeber hat die Produkte unmittelbar nach dem Eintreffen am Bestimmungsort oder, sofern dies früher ist, nach dem Erhalt entweder selbst genau zu kontrollieren oder von einem in seinem Auftrag handelnden Dritten kontrollieren zu lassen. Beanstandungen sind dem Lieferanten spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Produkte schriftlich zu melden.

Etwaige Mängel an einem Teil der gelieferten Produkte berechtigen den Auftraggeber nicht, die gesamte Partie gelieferter Produkte für untauglich zu erklären oder abzuweisen.

10.2    Mängel, die nach redlichem Ermessen nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist festgestellt werden konnten, sind dem Lieferanten sofort nach der Feststellung, spätestens jedoch dreißig Tage nach Lieferung der Produkte schriftlich zu melden.

10.3    Bleibt eine Reklamation innerhalb der in den Artikeln 10.1 und 10.2 genannten Frist aus, wird die Reklamation nicht bearbeitet, und der Auftraggeber kann keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen.

10.4    Die Reklamation sollte nach Möglichkeit unter Vorlage von Produktproben, Etiketten oder Nummern erfolgen.

10.5    Nach Feststellung eines Mangels hat der Auftraggeber die Verwendung der betreffenden Produkte unverzüglich einzustellen und darüber hinaus alle nach billigem Ermessen möglichen Maßnahmen zu ergreifen bzw. alles zu unterlassen, um (weiteren) Schaden zu verhindern.

10.6    Der Auftraggeber hat in dem Umfang, der für die Prüfung der Beanstandung  erforderlich ist, mitzuwirken, unter anderem indem er dem Lieferanten Gelegenheit bietet, die Umstände der Verwendung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen.

10.7    Wirkt der Auftraggeber nicht mit oder ist eine Untersuchung aus anderem Grund nicht (mehr) möglich, wird die Beanstandung nicht bearbeitet, und der Auftraggeber kann keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen.

10.8    Der Auftraggeber kann Produkte nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten zurückschicken. Der Auftraggeber darf Produkte ausschließlich nach fristgerechter, korrekter und begründeter Beanstandung in dem Zustand, in dem sie geliefert wurden, zurückschicken. Will der Auftraggeber jedoch Produkte zurückgeben, die irrtümlicherweise von ihm falsch bestellt wurden bzw. von ihm als unverkäuflich eingestuft werden, können diese Produkte nach Rücksprache auf Kosten des Auftraggebers zurückgeschickt werden, und der Auftraggeber erhält eine Gutschrift in Höhe von 85 % des Netto-Warenbetrags.

10.9    Erhält der Auftraggeber vom Lieferanten verkehrt gelieferte Waren, werden diese nach Rücksprache und Erhalt einer Retourennummer vom Lieferanten abgeholt, und es wird eine Gutschrift in Höhe des gesamten Nettobetrags ausgestellt bzw. diese Waren werden kostenlos durch die richtigen Waren ersetzt.

 

Artikel 11 Garantie

11.1    Der Lieferant gewährleistet dem Auftraggeber, dass die Produkte bei der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

11.2    Der Lieferant ist nicht zur Gewährleistung für Mängel verpflichtet, die durch normalen Verschleiß entstehen oder dadurch, dass der Auftraggeber (bzw. sein Personal) Anweisungen oder Vorschriften missachtet, dass die Produkte nicht, wie normalerweise vorgesehen, verwendet werden, vom Auftraggeber auf unfachmännische bzw. unsorgfältige Weise gelagert oder verwendet bzw. nicht im Originalzustand benutzt werden.

11.3    Liefert der Lieferant dem Auftraggeber Produkte, die er selbst von seinen Zulieferern erhalten hat, geht seine Garantiepflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht über die Garantie hinaus, auf die er bei seinen Zulieferern Anspruch erheben kann.

11.4    Unter der Bedingung, dass fristgerecht, korrekt und gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 reklamiert und hinreichend nachgewiesen wurde, dass die Produkte

- den vereinbarten Spezifikationen nicht entsprechen oder

- Material- und/oder Konstruktionsfehler aufweisen oder

- nicht ordnungsgemäß funktionieren,

wird der Lieferant nach eigenem Ermessen entweder die mangelhaften Produkte kostenlos neu liefern und die beanstandeten Produkte zurücknehmen oder die betreffenden Produkte ordentlich reparieren oder unter Rücknahme des defekten Produkts den Kaufpreis erstatten. Durch eine der oben genannten Maßnahmen hat der Lieferant seine Verpflichtungen umfassend erfüllt.

 

Artikel 12 Haftung und Schadloshaltung

12.1    Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber ist auf die Höhe des Kaufpreises für ein Produkt begrenzt, hinsichtlich dessen die vertragliche und gesetzliche Haftpflicht des Lieferanten entstanden ist, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobes Verschulden des Lieferanten oder seines Personals verursacht.

12.2    Der Lieferant haftet nie, aus welchem Grund auch immer, für Folgeschäden, die der Auftraggeber oder ein Dritter durch die (Nutzung der) Produkte erleiden sollte, einschließlich Betriebsausfall, Umweltschaden und immaterieller Schaden, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobes Verschulden des Lieferanten oder seines Personals verursacht.

12.3    Der Auftraggeber hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die direkt oder indirekt mit den Produkten und deren Nutzung zusammenhängen, und dem Lieferanten den gesamten Schaden vergüten, den dieser infolge solcher Ansprüche erleidet, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobes Verschulden des Lieferanten oder seines Personals verursacht.

 

Artikel 13 Geistiges Eigentum

13.1    Der Auftraggeber erhält kein geistiges Eigentumsrecht an den Produkten.

13.2    Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, auf den Produkten oder den Verpackungen angebrachte Marken- oder Erkennungszeichen zu ändern oder zu entfernen oder die Produkte oder ein beliebiges Produktteil zu verändern oder zu imitieren. Die vom Lieferanten vorgelegten Angebote und in diesem Zusammenhang vorgelegten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Produktproben und Ähnliches sowie die Angaben zur Produktions- bzw. Konstruktionsmethode des Lieferanten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten kopiert, Dritten gezeigt, veröffentlicht oder benutzt werden.

13.3    Der Lieferant erklärt, dass die Produkte nach seinem besten Wissen keine in den Niederlanden geltenden geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Im Falle von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einer Verletzung solcher Rechte kann der Lieferant das betreffende Produkt gegebenenfalls ersetzen oder ändern oder den Vertrag ganz oder teilweise auflösen. Nur sofern die Instandhaltung des Vertrags nach billigem Ermessen vom Auftraggeber nicht verlangt werden kann, ist er zur Vertragsauflösung berechtigt.

13.4    Der Auftraggeber hat den Lieferanten unverzüglich über jeden Anspruch eines Dritten im Zusammenhang mit einer Verletzung geistiger Eigentumsrechte in Bezug auf die Produkte zu informieren. Im Falle eines solchen Anspruches ist ausschließlich der Lieferant befugt, auch im Namen des Auftraggebers gegen diese Verletzung vorzugehen, rechtliche Schritte gegen diesen Dritten einzuleiten oder eine gütliche Regelung mit ihm zu treffen.

Der Auftraggeber wird sich all dieser Maßnahmen enthalten, sofern dies nach billigem Ermessen von ihm verlangt werden kann. In allen Fällen leistet der Auftraggeber dem Lieferanten gegenüber Mitwirkung.

 

Artikel 14 Sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers 

14.1    Der Auftraggeber stellt dem Lieferanten alle Angaben, die dieser zur Durchführung seiner Arbeiten benötigt, rechtzeitig zur Verfügung und garantiert deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

14.2    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Einhaltung bestimmter vereinbarter Fristen, einschließlich der Liefer- und Abnahmezeitpunkte, seinerseits nichts im Wege steht.

14.3    Für die Auswahl, Benutzung und Verwendung der vom Lieferanten gelieferten Produkte ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

 

Artikel 15 Auflösung

15.1    Erfüllt der Auftraggeber eine Verpflichtung, die sich für ihn aus einem beliebigen Vertrag ergeben sollte, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht oder tritt einer der in Artikel 15.2 genannten Fälle ein, werden sämtliche Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber, ganz gleich aus welchem Grund, unverzüglich und in voller Höhe fällig, und der Lieferant ist zur Aussetzung der Vertragsdurchführung und/oder zur vollständigen oder teilweisen Auflösung eines Vertrages befugt. Die obige Bestimmung hat keinen Einfluss auf die sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Lieferanten.

15.2    Im Falle eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs, der Insolvenz, Stilllegung oder Liquidation des (Unternehmens des) Auftraggebers gelten alle Verträge von Rechts wegen als aufgelöst, es sei denn, der Lieferant teilt innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit, dass er die Einhaltung (eines Teils) des Vertrags fordert.

 

Artikel 16 Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit

16.1. Auf diese Bedingungen und den Vertrag findet niederländisches Recht Anwendung.

Über alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen entstehen, entscheidet – vorbehaltlich anders lautender zwingender gesetzlicher Bestimmungen – das zuständige Gericht in Rotterdam, mit der Maßgabe, dass der Lieferant das Recht hat, Forderungen gegen den Auftraggeber, gegebenenfalls auch gleichzeitig, bei anderen gerichtlichen Instanzen, die zur Entscheidung über Forderungen dieser Art befugt sind, anhängig zu machen.

 

E-mail: info@hittools.eu